Ein Fahrtenbuch? Wozu braucht man das eigentlich?
Das österreichische Steuerrecht unterscheidet zwischen betrieblichen Fahrten und Privatfahrten, ob mit PKW oder LKW ist unerheblich. Damit wird dem Unternehmer, der Fuhrparkverwaltung wie der Finanzverwaltung gegenüber „bewiesen“, welche Fahrten einen betrieblichen Zweck erfüllen. Diese Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten ist ausschlaggebend für die Möglichkeit der Steuerabschreibung.
Das österreichische Finanzamt fordert, um eine Fahrt als betriebliche anzuerkennen, folgende Daten als Nachweis: Abfahrt- und Ankunftsort, Datum, Name des Fahrers, Tachostand zu Beginn und zu Ende der Fahrt, Grund der Fahrt. Diese Aufzeichnungen dienen dem Fuhrparkinhaber, also dem Unternehmer, dazu, den Fuhrpark (und die damit durchgeführten betrieblichen Fahrten) gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend zu machen. Oftmals verlangt auch die Polizei im Zuge einer Kontrolle nach einem Fahrtenbuch.
Das elektronische Fahrtenbuch löst Excel-Listen ab
Wichtige Parameter beim Führen eines Fahrtenbuchs sind darüber hinaus Sorgfältigkeit, Nachvollziehbarkeit, Lückenlosigkeit und Radierverbot, sprich: der Gesetzgeber verlangt nach absoluter Transparenz. All das soll verhindern, dass Fahrtenbuch und damit Steuerabschreibe-Möglichkeiten nachträglich geändert oder anderswie manipuliert werden können. Das Internet ist voll von Taschenkalendern und Excel-Vorlagen, mit denen Fahrtenbücher (angeblich) geführt werden können. Sie erfüllen den Anspruch nach Lückenlosigkeit und Radierverbot nur bedingt und sind zumeist, durch die händische Erfassung, fehleranfällig.
Gerade, wenn es sich um einen Fuhrpark handelt, ist eine professionelle Lösung unabdingbar. So erhalten Unternehmer und Fuhrparkleiter bei einer Vielzahl von Mitarbeitenden und Fahrzeugen den Überblick und können Verwendungsabsichten und die damit verbundenen Kosten einfach nachvollziehen und langfristig planen. Ein elektronisches GPS Fahrtenbuch sammelt via GPS-Ortung eine Menge Daten, die einfach aufbereitet werden können und dem österreichischen Steuerrecht genügen. Es erleichtert zudem die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren.
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